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Richtlinien Die AGÖB ist eine Gruppe von ökologisch produzierenden Baumschulen, die sich der umweltfreundlichen Produktion von Gehölzen verschrieben hat. Die Betriebe der AGÖB sind gleichzeitig Mitglied im einem anerkannten biologischem Landbauverband wie Bioland, Demeter, Gäa oder Naturland und werden nach deren Richtlinien kontrolliert. Inhalt Auszüge aus den Richtlinien (Bioland Fassung 97) Die Pflege des Bodenlebens und somit die Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit ist ein besonderes Anliegen des organisch-biologischen Landbaus. Ein gesunder, belebter Boden ist die beste Voraussetzung für gesunde Pflanzen, gesunde Tiere und gesunde Menschen. Alle pflanzenbaulichen Maßnahmen sollen dem Aufbau und der Pflege eines vielfältigen und aktiven Bodenlebens dienen. Nur die Belebtheit des Bodens ermöglicht die nachhaltige Fruchtbarkeit.
Ökologische GestaltungUm die Gesundheit und Widerstandskraft der Pflanzen zu fördern, muß der Standort unter ökologischen Gesichtspunkten gestaltet werden. Zum Beispiel durch die Anlage und Erhaltung von Hecken, die Einrichtung von Nistplätzen und die Gewährung von Unterschlupf für Insekten sollen Nützlinge gefördert und die Selbstregulation im Ökosystem verbessert werden.StandortauswahlBei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe aus der Umwelt und aus der vorherigen Nutzung zu berücksichtigen. Besteht die Gefahr einer Belastung, müssen Nahrungsmittel und Boden auf Rückstände untersucht werden. Flächen, die durch Belastungen betroffen sind, können für den organisch-biologischen Landbau nur dann genutzt werden, wenn sich die betreffenden Belastungen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schutzpflanzungen) auf ein gesundheitlich vertretbares Maß reduzieren lassen.
Die Fruchtfolge ist so vielseitig und ausgewogen zu gestalten, daß sie folgende Funktionen erfüllt:
Ziel der Bodenbearbeitung ist die Schaffung optimaler Wachstumsbedingungen für die Kulturpflanzen. Bei allen Maßnahmen der Bodenbearbeitung ist die Verträglichkeit für das Bodenleben zu bedenken. Die Bodenbearbeitung muß so durchgeführt werden, daß eine übermäßige Störung des natürlichen Bodengefüges, Nährstoffverluste und unnötiger Energieaufwand vermieden werden. Der Hauptgrundsatz der Bodenbearbeitung lautet: flach wenden - tief lockern. Tieferes Wenden sollte nur unter bestimmten Standortbedingungen oder bei speziellen Unkrautproblemen erfolgen.
Düngung und Humuswirtschaft GrundsätzeZiel der Düngung ist die harmonische Ernährung der Kulturpflanzen durch einen belebten Boden. Aus dem Betrieb stammendes organisches Material bildet die Grundlage der Düngung. Es wird meist auf dem Wege der Flächenkompostierung dem Boden zugeführt. Wirtschaftsdünger müssen so aufbereitet und ausgebracht werden, daß das Bodenleben gefördert und der Humusgehalt erhalten bzw. erhöht wird.Erlaubte betriebsfremde DüngerZur Ergänzung der wirtschaftseigenen Dünger und zum Ausgleich von Nährstoffverlusten aus dem Betriebskreislauf können betriebsfremde Wirtschaftsdünger sowie organische und mineralische Handelsdünger eingesetzt werden, soweit sie unter 9.1 aufgeführt sind.Betriebsfremde Wirtschaftsdünger müssen einer sorgfältigen Kompostierung unterzogen werden. Sie sollten nur dann eingesetzt werden, wenn sie vom Schadstoffgehalt unbedenklich sind. Gegebenenfalls kann eine Qualitätsuntersuchung auf die Unbedenklichkeit ihrer Anwendung verlangt werden. Spurenelemente dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn der nachgewiesene Mangel durch andere Maßnahmen nicht zu beheben ist. Nicht zugelassene DüngerDer Einsatz von Gülle, Jauche und Geflügelmist aus konventioneller Tierhaltung (d. h. nicht von Betrieben eines AGÖL-Verbandes) ist verboten. Ferner ist die Verwendung von chemisch synthetischen Stickstoffdüngemitteln, leicht löslichen Phosphaten und sonstigen, in 9.1 nicht aufgeführten Düngemittel untersagt.MengenbegrenzungWenn Stickstoffdünger oder Futtermittel zugekauft werden, gilt: Die Gesamtmenge organischer Dünger darf, bezogen auf den N-Gehalt, die Menge nicht überschreiten, die einem Viehbesatz von 1,4 Dungeinheiten (DE) pro ha LN entspricht (siehe 9.3). Davon dürfen maximal 0,5 DE betriebsfremde organische Dünger sein. Für den Gartenbau und Dauerkulturen gelten die Bestimmungen des Kapitels 4. Bei der Bemessung der Düngung müssen Bodenvorräte mitberücksichtigt werden.
Saat- und Pflanzgut GrundsätzeIm Anbau sollen Pflanzenarten und Sorten verwendet werden, die für die jeweiligen Standortbedingungen am besten geeignet, wenig krankheitsanfällig und von hoher ernährungsphysiologischer Qualität sind. Im landwirtschaftlichen Bereich sollen landesübliche Sorten gegenüber Hybriden vorgezogen werden.Ökologisch erzeugtes Saat- und PflanzgutWenn zertifiziertes Saat- und Pflanzgut geeigneter Sorten aus ökologischer Vermehrung von Betrieben der AGÖL-Verbände zur Verfügung steht, muß dieses verwandt werden. Andere Herkünfte bedürfen einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung durch den BIOLAND-Verband.SaatgutbehandlungSaat- und Pflanzgut darf nach der Ernte nicht mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (z. B. Beizmitteln) behandelt worden sein.
GrundsätzeZiel des organisch-biologischen Landbaus ist es, Pflanzen unter solchen Bedingungen zu erzeugen, daß ein Befall durch Schädlinge und Krankheiten keine oder nur geringe wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Entsprechende Maßnahmen hierzu sind ausgewogene Fruchtfolge, geeignete Sortenwahl, standort- und zeitgerechte Bodenbearbeitung, mengenmäßig und qualitativ angepaßte Düngung, Gründüngung usw. Außerdem soll durch geeignete Vorrichtungen und Maßnahmen wie Hecken, Nistplätze, Feuchtbiotope usw. die Vermehrung von Nützlingen gefördert werden.Erlaubte MaßnahmenSpezielle Bekämpfungsmaßnahmen dürfen nur mit Mitteln durchgeführt werden, die unter 9.2 aufgeführt sind. Sie sind erst dann einzusetzen, wenn alle Maßnahmen zur Aktivierung der boden- und pflanzeneigenen Abwehrkräfte und zur Standortgestaltung ausgeschöpft sind. Bei der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.VerboteDie Verwendung von synthetischen Pestiziden und Wachstumsregulatoren ist untersagt.
GrundsätzeDie Regulierung der Beikräuter erfolgt durch vorbeugende Maßnahmen (z. B. Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Sortenwahl), mechanische Maßnahmen (z. B. Eggen, Striegeln, Hacken) und thermische Maßnahmen (Abflammen).HerbizidverbotDie Verwendung von Herbiziden ist untersagt.
GehölzeDüngung und BodenpflegeAuf Freilandkulturflächen ist der Einsatz von stickstoffhaltigen Düngemitteln in Baumschulkulturen auf 90 kg N/ha und Jahr, sonst auf 110 kg N/ha und Jahr begrenzt. Zur Kontrolle der Stickstoffdynamik im Boden wird die Durchführung von jährlichen N-min-Untersuchungen dringend empfohlen.Auf Flächen, die voraussichtlich länger als 12 Wochen während der Vegetationszeit brachliegen, sowie nach Möglichkeit auch über Winter, ist eine Gründüngung anzubauen. FlächenversiegelungEine Versiegelung der Freiland-Stellflächen für Töpfe und Container ist nur für den Zweck der Wasserwiederverwendung zulässig.Pflanzengesundheit und BeikrautregulierungIn Zierpflanzen-, Stauden- und Baumschulbetrieben sind Maßnahmen des vorbeugenden Pflanzenschutzes von zentraler Bedeutung. Das umfaßt u.a. die Wahl geeigneter, widerstandsfähiger Sorten, die Auswahl von gesundem Saat- und Pflanzgut, optimale Kulturführung bei geeigneten Bestandsdichten, angepaßte Fruchtfolge, Düngung und Humuswirtschaft.Im Betrieb müssen Maßnahmen ergriffen werden, die Selbstregulationskräfte des Ökosystems stärken (siehe 2.7). Die Beikrautregulierung erfolgt gemäß 2.8. In Gewächshäusern ist ein flaches Dämpfen gegen Unkräuter zulässig, tiefes Dämpfen und das Dämpfen von Freilandflächen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch den BIOLAND-Verband. Saatgut und JungpflanzenSaatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muß, soweit erhältlich, aus ökologischer Vermehrung stammen.Die im Betrieb benötigten Jungpflanzen sollen selbst angezogen werden oder müssen von solchen Betrieben zugekauft werden, die nach einer anerkannten ökologischen Wirtschaftsweise arbeiten. Herkünfte aus Betrieben der AGÖL-Verbände sind zu bevorzugen. Wenn keine ökologisch angezogenen Jungpflanzen erhältlich sind, kann nach Genehmigung durch den BIOLAND-Verband auf konventionelle Herkünfte zurückgegriffen werden. Diese konventionellen Jungpflanzen müssen auf gesonderten Flächen die Umstellung durchlaufen. Sollen sie vor Ablauf der Umstellungszeit verkauft werden, darf keine Bio-Auslobung erfolgen, eine Verwendung des Warenzeichens/Verbandsnamens BIOLAND ist dann ausgeschlossen. Zukauf und HandelswareWenn konventionelle Fertigware zugekauft wird, muß diese im Betrieb zu jedem Zeitpunkt (Verkauf, Einschlag, Weiterkultur etc.) erkennbar sein. Dieses ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Etikettierung, gesondertes Beet oder Quartier) zu gewährleisten.Bezogen auf den Umsatz der verkauften pflanzlichen Produkte muß der überwiegende Teil aus ökologischer Erzeugung stammen. Erden und SubstrateEin weitgehender Verzicht auf Torf wird angestrebt. Der Torfanteil in Substraten darf maximal 50 Vol.-% bei Baumschul- und Stauden- und Zierpflanzenkulturen, bei Jungpflanzenerden maximal 80 Vol.-% betragen. Bei Pflanzen, die für ihre Kultur einen niedrigen pH-Wert beanspruchen, kann von dieser Regelung abgewichen werden.Zugekaufte Komposte, Torfersatz- und Zuschlagstoffe müssen auf ihre Umweltverträglichkeit, insbesondere die Schadstoffgehalte, überprüft werden. Synthetische Zuschlagstoffe (z.B. Styromull, Hygromull) sowie Steinwolle sind nicht zugelassen. Erden und Substrate dürfen gedämpft werden. KulturgefäßeAnzustreben sind Kulturgefäße aus verrottbaren Materialien (z.B. Altpapier, Holzfasern, Flachs, Jute, Hanf), oder aus Ton. Kunststofftöpfe und -schalen müssen aus stabilem Material sein, die eine Mehrmalsverwendung ermöglichen, und sie müssen recyclebar sein. Gefäße aus PVC sind nicht zugelassen. Vorhandene Töpfe, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen innerhalb der Umstellungszeit aufgebraucht werden
9 Beilagen9.1 Zugelassene Bodenverbesserungs- und Düngemittel(siehe 2.5)Dünger und Bodenverbesserer müssen hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes unbedenklich sein. Gegebenenfalls müssen Untersuchungen durchgeführt werden. Wenn Zweifel an der Zulässigkeit oder Qualität eines Düngemittels bestehen, muß beim BIOLAND-Verband nachgefragt werden. 9.1.1 Wirtschaftsdünger von Betrieben der AGÖL-Verbände- Stallmist, frisch und aerob (unter Luftzutritt) angerottet bzw. verrottet- Komposte aus organischen Abfällen nach aerober Verrottung - Gründüngung - Strohdüngung - Jauche - Gülle nach Aufbereitung (z. B. Rühren, Belüften, Verdünnen, Zusätze von Kräutern, Gesteinsmehl, Tonerde, Humus, Bakterienpräparate). 9.1.2 Wirtschaftsdünger von konventionellen Betrieben(= Betriebe, die keinem AGÖL-Verband angehören)- Rindermist - Schweinemist - Schafs- und Ziegenmist - Pferdemist 9.1.3 Organische Ergänzungsdünger- Produkte und Reststoffe tierischer Herkunft (z.B. Hornspäne, Blutmehl, Knochenmehl)- Produkte und Reststoffe pflanzlicher Herkunft (z. B. Rizinusschrot, Rapsschrot) - Vinasse (nur im Gartenbau und in Dauerkulturen) 9.1.4 Mineralische Ergänzungsdünger- Gesteinsmehle, Tonerdemehle (z.B. Bentonit)- Rohphosphat (gemahlen, weicherdig, nicht teilaufgeschlossen) - Thomasmehl, Thomaskalk - Kalirohsalze - Patentkali (Kalimagnesia) - Kalisulfat - Magnesiumsulfat - langsam wirkende Düngekalke (kohlensaurer Kalk, Dolomitkalk, Konverterkalk, Hüttenkalk, Muschelkalk, Meeralgenkalk) - Spurenelementdünger 9.1.5 Präparate- Präparate zur Beschleunigung der Umsetzungsvorgänge, wenn ihre Zusammensetzung diesen Richtlinien entspricht.9.2 Zugelassene Pflanzenbehandlungsmittel und -verfahren(siehe 2.7)9.2.1 Biologische und biotechnische Maßnahmen- gezielter Einsatz von Nützlingen (z.B. Raubmilben, Schlupfwespen)- Insektenfallen (Leimfallen), Kulturschutznetze - Anwendung von Pheromonen 9.2.2 Pflanzenschutz- und PflegemittelDie genannten Mittel dürfen nur eingesetzt werden, sofern sie nicht mit anderen, hier nicht genannten Pflanzenschutzmitteln kombiniert sind.9.2.2.1 Allgemein zugelassene Mittel- Algenmehle und Algenpräparate- Gesteinsmehle - Bentonit und aufbereitete Tonerden - Wasserglas (Natriumsilikat) - Kräuterauszüge, Kräuterjauchen und -tees (z. B Brennessel, Schachtelhalm, Zwiebel, Meerrettich, Rainfarn) - Quassisholztee - Emulsionen auf der Basis von Paraffin- und Pflanzenölen (z. B. Lein- und Sojaöl) - Ethylalkohol - Schmierseife und Mittel auf Seifenbasis - Milch- und Molkeprodukte - Bacillus-thuringiensis-Präparate - Natriumhydrogencarbonat 9.2.2.2 Nur im Gartenbau und in Dauerkulturen zugelassene MittelDer Einsatz dieser Mittel muß bei der Betriebskontrolle gemeldet werden.- Pyrethrum-Blütenextrakt - Neemöl und Neemextrakte - Granulosevirus-Präparate - Netzschwefel - Hepar Sulfuris (Schwefelleber) - Schwefelkalkbrühe - Kaliumpermanganat - Kupferpräparate (max. Kupfermenge 3 kg/ha und Jahr, im Hopfenbau max. 4 kg/ha und Jahr. Wenn kupferhaltige Mittel eingesetzt werden, muß der Kupfergehalt der Böden laufend durch Bodenuntersuchungen festgestellt werden.) - Calziumchlorid (nur nach Absprache mit dem BIOLAND-Verband) 9.6 Zugelassene önologische Mittel und Verfahren(siehe 4.6.2)- Anreicherung mit Saccherose - Kieselsol
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